Schulausschluss/ Entlassung von der Schule/ Überweisung an eine andere Schule/ Verweisung von der Schule
was ist das?
Unter dem Schulausschluss, der Entlassung von der Schule, der Überweisung an eine andere Schule
bzw. die Verweisung von der Schule
versteht man jeweils den dauerhaften Ausschluss von der bisherigen Schule, der an einer anderen Schule fortgesetzt werden soll.
Die Begriffe werden weitgehend gleichbedeutend gebraucht, inhaltlich entscheiden sie sich nur partiell dadurch, ob das Schulamt bei der Suche nach einer neuen Schule unterstützt, oder ob man erst einmal selbst eine Schule suchen muss und erst wenn dies nicht gelingt, das Schulamt zu einer Schule zuweist.
- Den Schulausschluss
gibt es beispielsweise in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz
und NRW
und dort muss man sich grundsätzlich selbst eine neue Schule suchen.
- Die Entlassung in der Schule
gibt es bspw. in Bayern, auch dort muss man erst einmal selbst eine neue Schule suchen.
- Die Überweisung an eine andere Schule
bzw. als Alternative die Verweisung von der Schule
gibt es beispielsweise in Hessen, wo man im ersten Fall eine neue Schule zugewiesen bekommt, im letzten Fall erst einmal selbst suchen muss, so dass dort der Form der Anordnung wenigstens eine geringfügige Relevanz zukommt.
Im Ergebnis macht dies allerdings keinen großen Unterschied, da andere Schulen regelmäßig kein Interesse an der Aufnahme eines Schülers haben, der von der Schule geflogen ist, so dass man grundsätzlich versuchen sollte, dies zu verhindern!
Androhung des Schulausschlusses/ Androhung der Entlassung von der Schule/ Androhung der Verweisung von der Schule
Im Gegensatz zu anderen Ordnungsmaßnahmen hat vor einem Schulausschluss/ Entlassung von der Schule/ Überweisung an eine andere Schule grundsätzlich eine Androhung des Schulausschlusses/ Androhung der Entlassung von der Schule/ Androhung der Überweisung an eine andere Schule
zu erfolgen.
Hintergrund ist, dass es ein tiefgreifender Einschnitt in das Schulverhältnis ist, wenn man von der Schule fliegt, so dass man vorab grundsätzlich eine Warnung erhalten soll.
In der Praxis ist es so, dass solche Androhungen des Schulausschlusses/ Entlassung von der Schule/ Überweisung an eine andere Schule recht vorschnell ausgesprochen werden und häufig rechtswidrig
sind. Oftmals wird es einfach nur ausgesprochen, um einen aufmüpfigen Schüler mundtot zu machen.
Bereits aus diesem Grunde sollte man immer daran denken, Widerspruch einzulegen.
Hinzukommt, dass im Nachgang zu einer Androhung ein Schulausschluss/Entlassung von der Schule/ Überweisung in eine andere Schule eigentlich nur dann ausgesprochen werden darf, wenn nochmals etwas Gravierendes passiert. Ist aber erst einmal eine solche Androhung ergangen, neigen Schulen plötzlich dazu, Schüler "bei nächster Gelegenheit" von der Schule zu schmeißen
und dann rennt man plötzlich einer endgültigen Maßnahme hinterher.
Aus diesem Grunde rate ich meist zu einem Widerspruch, um die Handbremse einzulegen...
Wie dem auch sei, sollte an an dieser Stelle zumindest eine Erstberatung über den konkreten Fall in Anspruch nehmen. Oder kontaktieren Sie mich hierzu einfach, wenn ich für Sie tätig werden soll.
Schulausschluss/ Entlassung von der Schule/ Überweisung an eine andere Schule/ Verweisung von der Schule
- was kann man dagegen tun?
Wie bei den meisten anderen Ordnungsmaßnahmen spielt auch beim
Schulausschluss/
Entlassung von der Schule/
Überweisung an eine andere Schule/
Verweisung von der Schule der
Zeitfaktor eine erhebliche Rolle: Wir die Ordnungsmaßnahme bereits vollzogen, dann kann man diese rechtlich zwar noch angehen, faktisch wird es aber meist schwer, da sich dann eine solche Eigendynamik entwickelt, die es zusehends schwer macht...
Deshalb sollte man auch hier möglichst präventiv und professionell die Sache angehen: Aus meiner Beratungstätigkeit weiß ich nur allzu gut, dass Schulen hierbei oftmals über Leichen gehen und Schüler von der Schule werfen, obwohl ihnen klar ist, dass dies
evident unzulässig ist.
Bei frühzeitiger anwaltlicher Gegenwehr brechen sie dann rasch ein.
Ist der Schulausschluss/ die Entlassung von der Schule/ die Überweisung an eine andere Schule/ die Verweisung von der Schule erst einmal ausgesprochen, dann benötigt man ergänzend zum
Widerspruch meist auch einen
gerichtlichen Eilantrag, um dies noch zu verhindern.