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Ordnungsmaßnahmen Berlin - § 63 Schulgesetz Berlin (§ 63 SchulG Berlin)
Ordnungsmaßnahmen Berlin (§ 63 Schulgesetz Berlin)
Ordnungsmaßnahmen in Berlin (§ 63 Berliner Schulgesetz)
Die Ordnungsmaßnahmen in Berlin sind in§ 63 SchulG Berlingeregelt. Nachfolgend erfahren Sie mehr über die einzelnen Ordnungsmaßnahmen in Berlin:
Der schriftliche Verweis in Berlin
Der schriftliche Verweis wird in Berlin als Ordnungsmaßnahme geregelt. Es handelt sich hierbei um eine verschärfte Ermahnung, die allerdings schon eine Ordnungsmaßnahme darstellt. Die Anforderungen sind gegenüber den anderen Ordnungsmaßnahmen dennoch geringer. Mehr Informationen zum schriftlichen Verweis erhalten Sie durch den vorstehenden Link
Umsetzung in eine Parallelklasse
Berlin
Die Umsetzung in eine Parallelklasse in Berlin ist nur dann denkbar, wenn der Vorwurf auf einem gravierenden Konflikt innerhalb der Klasse beruht, der nicht anders gelöst werden kann. Mehr Informationen zur Umsetzung in eine Parallelklasse
erhalten Sie durch den vorstehenden Link.
Unterrichtsausschluss bis zu 10 Tagen Berlin
Der Unterrichtsausschluss ist auch in Berlin die häufigste Ordnungsmaßnahme, wobei der Rahmen auf 10 tage beschränkt ist. Meist wird auf geringerem Niveau begonnen und man sollte dies nie unterschätzen, da dies oftmals eine "Einstiegsahndung" in weitere Ordnungsmaßnahmen darstellt. Mehr Informationen zum Unterrichtsausschluss
erhalten Sie durch den vorstehenden Link.
Ausschluss von der Klassenfahrt Berlin
Der Ausschluss von der Klassenfahrt ist in Berlin nicht explizit als Ordnungsmaßnahme geregelt, aber dennoch als Anordnung denkbar. Dies geschieht meist, wenn die Schule befürchtet, dass es ansonsten zu Problemen auf der Klassenfahrt kommen könnte. Mehr Informationen zum Ausschluss von der Klassenfahrt erhalten Sie durch den vorstehenden Link.
Überweisung an eine andere Schule Berlin
Bei der Überweisung an eine andere Schule handelt es sich um den dauerhaften Ausschluss von der Schule, wobei wegen der Schulpflicht, eine andere Schule direkt zugewiesen wird.
Die Überweisung an eine andere Schule ist nur in außergewöhnlichen Konstellationen denkbar und setzt grundsätzlich eine vorherige Androhung der Überweisung an eine andere Schule voraus. Mehr Informationen zur Überweisung an eine andere Schule
erhalten Sie durch vorstehenden Link.
Entlassung aus der Schule Berlin
Wer nichht mehr schulpflichtig ist, wird direkt aus der Schule entlassen. Im übrigen gilt für die Entlassung aus der Schule dasselbe wie für die Überweisung an eine andere Schule.