Ordungsmaßnahmen in der Schule 

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Ordnungsmaßnahmen Bayern - Art 86 BayEUG

Ordnungsmaßnahmen Bayern (Art. 86 BayEUG)

Die wichtigsten Ordnungsmaßnahmen in Bayern (Art. 86 BayEUG)

Die Ordnungsmaßnahmen in Bayern sind in Artikel 86 BayEUG geregelt. 

Nachfolgend stelle ich die praktisch wichtigsten Ordnungsmaßnahmen in Bayern vor:

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Schriftlicher Verweis und verschärfter Verweis Bayern

Der schriftliche Verweis durch einen Fachlehrer bzw. der verschärfte Verweis durch den Schulleiter stellen in Bayern  Ordnungsmaßnahmen dar. Der verschärfte Ver weis gilt dabei als strengere Sanktion, da dieser über den Schulleiter läuft. Mehr Informationen zum schriftlichen Verweis bzw. dem verschärften Verweis erhalten Sie durch den vorstehenden Link.

Versetzung in eine Parallelklasse
Bayern

Die Versetzung in eine Parallelklasse ist in Bayern eine Ordnungsmaßnahme. Hierbei ist der Anwendungsbereich pädagogisch dahingehend beschränkt, dass der Vorwurf auf einem gravierenden Konflikt innerhalb der Klasse beruhen  muss, der nicht anders gelöst werden kann. Mehr Informationen zur Versetzung in eine Parallelklasse erhalten Sie durch den vorstehenden Link.

Der Unterrichtsausschluss in einem Fach  Bayern

In Bayern ist es möglich, einen Schüler zeitweise auch von einzelnen Unterrichtsfächern auszuschließen. Der Unterrichtsausschluss in einem Fach wird vor allem angeordnet, wenn man massive Probleme mit einem Lehrer hat. Mehr Informationen zum Unterrichtsausschluss in einem Fach erhalten Sie durch den vorstehenden Link.

Unterrichtsausschluss  Bayern

Der Unterrichtsausschluss in Bayern ist abgestuft zwischen einem Unterrichtsausschluss bis zu 6 Tagen, einem Unterrichtsausschluss von 2-4
Wochen und einem Unterrichtsausschluss länger als 4 Wochen. Der  Unterrichtsausschluss bis zu 6 Tage ist die häufigste Ordnungsmaßnahme in Bayern, während der mehrwöchige Unterrichtsausschluss  in Bayern selten angewandt wird, da dieser massiv in das Recht auf Bildung eingreift.  Mehr Informationen zum Unterrichtsausschluss erhalten Sie durch den vorstehenden Link.
 

Ausschluss von der Klassenfahrt Bayern

Der Ausschluss von der Klassenfahrt ist in Bayern eine Ordnungsmaßnahme, weist aber ungeachtet dessen einen präventiven Charakter auf und zielt maßgeblich darauf ab, ob man auf Basis des Verhaltens des Schülers befürchtet, dass es zu erheblichen Problemen auf der Klassenfahrt kommen könnte. Mehr Informationen zum Ausschluss auf der Klassenfahrt erhalten Sie durch den vorstehenden Link.

Entlassung aus der Schule Bayern

Der Entlassung von der Schule ist der dauerhafte Ausschluss von der Schule, so dass man sich eine neue Schule suchen muss. Damit handelt es sich um die gravierendste Ordnungsmaßnahme in Bayern und ist  nur  in außergewöhnlichen Konstellationen denkbar. Im Regelfall setzt dies auch voraus, dass zuvor eine Androhung der Entlassung ausgesprochen wurde. Mehr Informationen zur Entlassung von der Schule erhalten Sie durch den vorstehenden Link.

Wie verhindere ich Ordnungsmaßnahmen in Bayern?
Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen in Bayern

Gegen Ordnungsmaßnahmen in Bayern sollte man sich immer wehren,
  • wenn sich der Vorwurf ganz anders darstellt,
  • oder die Schule einen auf dem Kieker hat 
  • oder wenn die pädagogische Ahndung zu hart erscheint.
Nähere Informationen erhalten Sie über den Link "Was tun bei Ordnungsmaßnahmen in Bayern?" oder kontaktieren Sie mich direkt.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

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