Ordungsmaßnahmen in der Schule 

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Ordnungsmaßnahmen Hamburg - § 49 Hamburgisches Schulgesetz (§ 49 HmbSG)

Ordnungsmaßnahmen Hamburg (§ 49 HmbSG)

 Ordnungsmaßnahmen in Hamburg (§ 49 Hamburgisches Schulgesetz)

Die Ordnungsmaßnahmen sind in Hamburg in § 49 Abs. 3 und § 49 Abs. 4 HmbSG für Grundschulen und Sekundarschulen separat geregelt. Hintergrund ist, dass für Grundschüler unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten natürlich hööhere Anforderungen an Ordnungsmaßnahmen bestehen, als dies bei älteren Schülern der Fall ist. 

Nachfolgend stelle ich die einzelnen Ordnungsmaßnahmen vor:

Schriftlicher Verweis in Hamburg

Der schriftliche Verweis ist in Hamburg nur für die Sekundarstufe geregelt. Es handelt sich hierbei um eine verschärfte Ermahnung, die allerdings schon eine Ordnungsmaßnahme darstellt und demnach nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte. Mehr Informationen zum schriftlichen Verweis erhalten Sie durch den vorstehenden Link

Umsetzung in eine Parallelklasse
Hamburg

Die Umsetzung in eine Parallelklasse in Hamburg ist für Grundschulen und die Sekundarstufe geregelt. Hierbei ist zu beachten, dass diese nur dann in Betracht kommt, wenn es innerhalb der Klasse zu einem gravierenden Konflikt kommt, der nicht anders lösbar erscheint, als dass ein Schüler umgesetzt wird. Mehr Informationen zur Umsetzung in eine Parallelklasse erhalten Sie durch den vorstehenden Link.

Unterrichtsausschluss bis zu 10 Tagen Hamburg

Der Unterrichtsausschluss bis zu 10 Tagen ist in Hamburg erst für die Sekundarstufe geregelt. Hierbei handelt es sich um die häufigste Ordnungsmaßnahme, bei der man auch stets hellhörig werden sollte. Ist diese Grenze erst einmal überschritten, geht es meist rasch weiter... Mehr Informationen zum Unterrichtsausschluss erhalten Sie durch den vorstehenden Link.

Ausschluss von einer Schulfahrt Hamburg

Der Ausschluss von einer Schulfahrt ist in Hamburg für die Grundschule und die weiterführende Schule möglich. Sie hat immer ein präventives Element, d.h. sie setzt voraus, dass der Schüler eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Schulfahrt darstellen würde. Mehr Informationen zum Ausschluss von der Schulfahrt erhalten Sie durch den vorstehenden Link.
 

Androhung der Überweisung von der Schule Hamburg

Die Androhung der Überweisung von der Schule ist sozusagen die allerletzte Warnung. Hier sollte man immer Rechtsmittel einlegen, da ansonsten erfahrungsgemäß die endgültige Überweisung von der Schule rasch nachfolgt - teils wegen Bagatellen, was zu unzulässig ist, aber dennoch häufig geschieht. 

Überweisung von der Schule Hamburg

Die Überweisung von der Schule ist der dauerhafte Ausschluss von der Schule. Diese ist nur bei außergewöhnlichen Dingen denkbar - was die Schulen mitunter aber nicht abhält, es auch mit Bagatellen zu versuchen... Mehr Informationen zur Überweisung von der Schule erhalten Sie durch den vorstehenden Link.

Wie verhindere ich Ordnungsmaßnahmen in Hamburg?
 Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen in Hamburg

Gegen Ordnungsmaßnahmen in Hamburg sollte man sich immer wehren,
  • wenn sich der Vorwurf ganz anders darstellt,
  • oder die Schule einen auf dem Kieker hat 
  • oder wenn die pädagogische Ahndung zu hart erscheint.
Weitere Informationen erhalten Sie über den Link "was tun bei Ordnungsmaßnahmen in Hamburg" oder kontaktieren Sie mich direkt.


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