Unter Nachsitzen in der Schule
versteht man die Anordnung, nach der regulären Schulzeit noch in der Schule zu verbleiben als pädagogische Ahndung für ein vorangegangenes Fehlverhalten.
In den meisten Bundesländern gilt Nachsitzen in der Schule nur als pädagogische Maßnahme, so dass das Nachsitzen vergleichsweise schnell angeordnet wird. In Baden-Württemberg ist das Nachsitzen in der Schule bereits eine Ordnungsmaßnahme und kann durch die Schulleitung als Rektoratsarrest
angeordnet werden, d.h. der Schüler muss dann bei der Schulleitung Nachsitzen (bzw. meist im Vorzimmer der Schulleitung).
Nachsitzen in der Schule ist auch bereits in der Grundschule
denkbar und wird dort auch angewendet, wobei man natürlich (wie bei allen anderen pädagogischen Ahndungen auch) erwarten darf, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gewahrt bleibt, da es eine vergleichsweise bereits harte Ahndung darstellt!
Hierbei ist es unzulässig, das Nachsitzen in der Schule für denselben Tag
anzuordnen: Bei Grundschulen ergibt sich dies bereits daraus, dass die Schule eine besondere Aufsichtspflicht hat, so dass man nicht einfach Kinder länger in der Schule behalten darf, während Eltern auf deren Rückkehr warten. Im Übrigen ergibt sich dies aber auch aus rechtsstaatlichen und pädagogischen Gesichtspunkten, denn auch wenn es vergleichsweise selten sein wird, dass Eltern ein Nachsitzen in der Schule angreifen, so muss man ihnen zumindest die Möglichkeit geben, Einwände zu erheben.