Ordungsmaßnahmen in der Schule 

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Nachsitzen

Nachsitzen in der Schule - Rektoratsarrest

Nachsitzen in der Schule & Rektoratsarrest - Was ist das?

Unter Nachsitzen in der Schule versteht man die Anordnung, nach der regulären Schulzeit noch in der Schule zu verbleiben als pädagogische Ahndung für ein vorangegangenes Fehlverhalten.

In den meisten Bundesländern gilt Nachsitzen in der Schule nur als pädagogische Maßnahme, so dass das Nachsitzen vergleichsweise schnell angeordnet wird. In Baden-Württemberg ist das Nachsitzen in der Schule bereits eine Ordnungsmaßnahme und kann durch die Schulleitung als Rektoratsarrest angeordnet werden, d.h. der Schüler muss dann bei der Schulleitung Nachsitzen (bzw. meist im Vorzimmer der Schulleitung).

Nachsitzen in der Schule ist auch bereits in der Grundschule denkbar und wird dort auch angewendet, wobei man natürlich (wie bei allen anderen pädagogischen Ahndungen auch) erwarten darf, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt, da es eine vergleichsweise bereits harte Ahndung darstellt!

Hierbei ist es unzulässig, das Nachsitzen in der Schule für denselben Tag anzuordnen: Bei Grundschulen ergibt sich dies bereits daraus, dass die Schule eine besondere Aufsichtspflicht hat, so dass man nicht einfach Kinder länger in der Schule behalten darf, während Eltern auf deren Rückkehr warten. Im Übrigen ergibt sich dies aber auch aus rechtsstaatlichen und pädagogischen Gesichtspunkten, denn auch wenn es vergleichsweise selten sein wird, dass Eltern ein Nachsitzen in der Schule angreifen, so muss man ihnen zumindest die Möglichkeit geben, Einwände zu erheben.

Nachsitzen in der Schule - was kann ich dagegen tun?

Wurde Nachsitzen in der Schule angeordnet, so gilt dies in den meisten Bundesländern nur als pädagogische MaßnahmeDies heißt aber nicht, dass man rechtsschutzlos ist, sondern man kann hier zumindest Beschwerde einlegen.

In Bundesländern, in denen Nachsitzen eine Ordnungsmaßnahme ist (bspw. Baden-Württemberg), kann man hiergegen ganz regulär Widerspruch einlegen.

In der Bearbeitung ergeben sich keine relevanten Unterschiede: Die Schule muss dann anhand der Einwendungen überprüfen, ob der Vorwurf zutrifft und wenn ja, ob die pädagogische Ahndung angemessen ist. Beim Widerspruch erfolgt dies in einem Widerspruchsverfahren, bei der Beschwerde in einem Beschwerdeverfahren, Auswirkungen auf die inhaltliche Prüfung hat dies nicht.

In der Praxis wird man leider sagen müssen, dass die Schule die Einwendungen nicht interessieren, da niederschwellige Ahndungen regelmäßig im Hauruckverfahren durchgesetzt werden. Zudem wird die Schule regelmäßig auf einen Vollzug der Maßnahme bestehen und sich nicht auf längere Diskussionen einlassen, was daraus begründet wird, dass ja auch Ordnungsmaßnahmen rasch vollzogen werden und man nicht ewig diskutiert.

Dem kann man sich beim Nachsitzen nur faktisch dadurch entziehen, indem man das Nachsitzen erst gar nicht antritt. Dies ist ja der Vorteil gegenüber einem Unterrichtsausschluss, bei dem man nicht in die Schule gelassen wird, dass man beim Nachsitzen ja selbst hinkommen muss... Dies ist natürlich ein gewagtes Spiel, denn einige Schulen sehen dies dann (selbst wenn Eltern den Kindern verbieten hinzugehen) einen weiteren pädagogischen Verstoß darin und ordnen dann gravierende pädagogische Maßnahmen an. D.h. man sollte hier nicht übereilt agieren, sonst kann dies nach hinten losgehen. Sie sollten mich zumindest für eine Erstberatung vorab kontaktieren, inwiefern dies unter Berücksichtigung des Falles Sinn macht.

Weitere Informationen sehen Sie auch unter dem Link "was tun bei Ordnungsmaßnahmen?"

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