Wurde ein Verweis oder ein verschärfter Verweis erlassen, so gilt dies als Ordnungsmaßnahme.
Üblicherweise gelten Ordnungsmaßnahmen als Verwaltungsakt, so dass gegen sie das richtige Rechtsmittel der Widerspruch
ist, wodurch ein Widerspruchsverfahren
ausgelöst wird. Bei Verweisen bzw. verschärften Verweisen ist dies allerdings umstritten, d.h. viele Schulen bzw. Schulämter behaupten kurzerhand, es sei kein Widerspruch zulässig und suggerieren damit oftmals, dass gar keine Rechtsmittel zulässig wären.
Dies ist natürlich völliger Blödsinn, denn in einem Rechtsstaat
kann man natürlich jede hoheitliche Maßnahme rechtlich angreifen und in der Schule gilt dies aufgrund des Grundsatzes der Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus
auch auf pädagogischer Ebene!
Man mag deshalb streiten, ob das richtige Rechtsmittel ein Widerspruch
oder eine Beschwerde
ist, Fakt ist allerdings, dass man in jedem Fall rechtliche Einwendungen erheben kann, die die Schule dann auch überprüfen muss - wobei selbst ich bei meinen Mandaten erst erheblichen Druck ausüben muss, bis die Schulen sich darauf einlassen, d.h. es werden sicher viele dieser Einwände gegenüber Eltern abgebügelt, die dann aufgeben. Im Ergebnis wird man demnach oftmals um eine anwaltliche Vertretung nicht drumherum kommen, wenn man sich effektiv gegen einen Verweis oder verschärften Verweis wehren möchte.
Ob der Verweis oder verschärfte Verweis rechtmäßig waren, richtet sich vor allem danach, ob der konkrete Vorwurf zutrifft und wenn dies der Fall ist, ob der Verweis dann verhältnismäßig ist:
- Insofern muss man natürlich berücksichtigen, dass der Verweis eine vergleichsweise niederschwellige Ordnungsmaßnahme ist, d.h. ein Verweis wird nicht die hohen Anforderungen haben müssen, die beispielsweise an einen Unterrichtsausschluss zu stellen sind.
- Andererseits wird damit aber bereits die schwelle zur Ordnungsmaßnahme überschritten, d.h. es muss durchaus mehr vorgefallen sein, als das, wofür man üblicherweise eine Strafarbeit oder eine schriftliche Ermahnung an die Eltern bekommt.
Insofern sollte man bei Erlass eines Verweises und erst recht eines verschärften Verweises zumindest dann rechtliche Einwände in Erwägung ziehen, wenn der Vorwurf rechtswidrig war oder der Schüler zusehends stigmatisiert wird, denn ansonsten geht es rasch weiter!