Ordungsmaßnahmen in der Schule 

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Verweis & verschärfter Verweis in der Schule

Verweis und verschärfter Verweis

Verweis und verschärfter Verweis - was ist das?

Ein Verweis bzw. verschärfter Verweis ist nur in einigen Bundesländern (bspw. Bayern, NRW, Rheinland-Pfalz) als Ordnungsmaßnahme geregelt.

Unter einem Verweis versteht man quasi eine verschärfte Ermahnung, die nunmehr die Schwelle einer Ordnungsmaßnahme erreicht.

In Bundesländern, wo zwischen einem bloßen Verweis und einem verschärften Verweis unterschieden wird (bspw. Bayern) wird mit dem verschäften Verweis eine höhere Stufe erreicht, indem nicht mehr der Fachlehrer den Verweis ausspricht, sondern die Schulleitung, so dass der Schüler quasi bei der Schulleitung aktenkundig wird.

Verweis - verschärfter Verweis - was kann ich dagegen tun?

Wurde ein Verweis oder ein verschärfter Verweis erlassen, so gilt dies als Ordnungsmaßnahme.

Üblicherweise gelten Ordnungsmaßnahmen als  Verwaltungsakt, so dass gegen sie das richtige Rechtsmittel der Widerspruch ist, wodurch ein Widerspruchsverfahren ausgelöst wird. Bei  Verweisen bzw. verschärften Verweisen ist dies allerdings umstritten, d.h. viele Schulen bzw. Schulämter behaupten kurzerhand, es sei kein Widerspruch zulässig und suggerieren damit oftmals, dass gar keine Rechtsmittel zulässig wären.

Dies ist natürlich völliger Blödsinn, denn in einem Rechtsstaat kann man natürlich jede hoheitliche Maßnahme rechtlich angreifen und in der Schule gilt dies aufgrund des Grundsatzes der Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus auch auf pädagogischer Ebene!

Man mag deshalb streiten, ob das richtige Rechtsmittel ein Widerspruch oder eine Beschwerde ist, Fakt ist allerdings, dass man in jedem Fall rechtliche Einwendungen erheben kann, die die Schule dann auch überprüfen muss - wobei selbst ich bei meinen Mandaten erst erheblichen Druck ausüben muss, bis die Schulen sich darauf einlassen, d.h. es werden sicher viele dieser Einwände gegenüber Eltern abgebügelt, die dann aufgeben. Im Ergebnis wird man demnach oftmals um eine anwaltliche Vertretung nicht drumherum kommen, wenn man sich effektiv gegen einen Verweis oder verschärften Verweis wehren möchte.

Ob der Verweis oder verschärfte Verweis rechtmäßig waren, richtet sich vor allem danach, ob der konkrete Vorwurf zutrifft und wenn dies der Fall ist, ob der Verweis dann verhältnismäßig ist:
  • Insofern muss man natürlich berücksichtigen, dass der Verweis eine vergleichsweise niederschwellige Ordnungsmaßnahme ist, d.h. ein Verweis wird nicht die hohen Anforderungen haben müssen, die beispielsweise an einen Unterrichtsausschluss zu stellen sind.
  • Andererseits wird damit aber bereits die schwelle zur Ordnungsmaßnahme überschritten, d.h. es muss durchaus mehr vorgefallen sein, als das, wofür man üblicherweise eine Strafarbeit oder eine schriftliche Ermahnung an die Eltern bekommt.
Insofern sollte man bei Erlass eines Verweises und erst recht eines verschärften Verweises zumindest dann rechtliche Einwände in Erwägung ziehen, wenn der Vorwurf rechtswidrig war oder der Schüler zusehends stigmatisiert wird, denn ansonsten geht es rasch weiter!

Für Ihren konkreten Fall können Sie sich gerne an mich wenden.

Weitere Informationen erhalten Sie auch über den Link "Was tun bei Ordnungsmaßnahmen?"



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