Ordungsmaßnahmen in der Schule 

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Ordnungsmaßnahmen NRW - § 53 Schulgesetz NRW (§ 53 SchulG)

Ordnungsmaßnahmen NRW (§ 53 Schulgesetz NRW)

 Ordnungsmaßnahmen NRW (§ 53 SchulG NRW)

Die Ordnungsmaßnahmen in NRW sind in § 53 SchulG NRW geregelt.

Nachfolgend stelle ich Ihnen kurz die wesentlichen Ordnungsmaßnahmen vor:

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

schriftlicher Verweis NRW

Der schriftliche  Verweis ist eine vergleichsweise niederschwellige Ordnungsmaßnahme - aber eben bereits eine Ordnungsmaßnahme. Deshalb sollte man diesen immer dann ernst nehmen, da hierauf aufbauend weitere Ordnungsmaßnahmen erfolgen können. Mehr Informationen zum schriftlichen  Verweis erhalten Sie durch den vorstehenden Link

Überweisung in eine parallele Klasse NRW

Die Überweisung in eine parallele Klasse  in NRW ist pädagogisch dahingehend beschränkt, dass der Vorwurf auf einem gravierenden Konflikt innerhalb der Klasse beruhen  muss, der nicht anders gelöst werden kann. Mehr Informationen zur Überweisung in eine Parallelklasse erhalten Sie durch den vorstehenden Link.

Unterrichtsausschluss bis zu 52 Wochen NRW

Der Unterrichtsausschluss bis zu 2 Wochen ist auch in NRW die häufigste Ordnungsmaßnahme. Man muss hier besonders aufpassen, denn ist diese Grenze erst einmal überschritten, geht es mitunter rasch weiter... Mehr Informationen zum Unterrichtsausschluss erhalten Sie durch den vorstehenden Link.

Ausschluss von der Klassenfahrt NRW

Der Ausschluss von der Klassenfahrt ist die häufigste Variante des Ausschlusses von sonstigen Schulveranstaltungen. Meist wird hier ein präventives Element vorliegen müssen, d.h. die Klassenfahrt muss der Gefahr einer massiven Störung unterliegen, wenn der betreffende Schüler teilnimmt...  Mehr Informationen zum Ausschluss von der Klassenfahrt erhalten Sie durch den vorstehenden Link.
 

Androhung der Entlassung von der Schule NRW

Die Androhung der Entlassung von der Schule in  NIRW ist sozusagen, die allerletzte Warnung. Das heißt aber nicht, dass man bei nächster Gelegenheit von der Schule fliegt, sondern nur bei einem weiteren relevanten Verstoß. Da damit das Damoklesschwert über einem hängt, sollte man sich dennoch hiergegen wehren.  Mehr Informationen zur Androhung der Entlassung von der Schule erhalten Sie durch den vorstehenden Link.

Entlassung von der Schule NRW

Die Entlassung von der Schule in NRW ist der dauerhafte Verweis von der Schule und damit die gravierendste Ordnungsmaßnahme. Dies ist nur bei  außergewöhnlichen Konstellationen denkbar. Mehr Informationen zur Entlassung von der Schule erhalten Sie durch den vorstehenden Link.

Wie verhindere ich Ordnungsmaßnahmen in NRW
Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen in NRW

Gegen Ordnungsmaßnahmen in NRW sollte man sich immer wehren,
  • wenn sich der Vorwurf ganz anders darstellt,
  • oder die Schule einen auf dem Kieker hat 
  • oder wenn die pädagogische Ahndung zu hart erscheint.
Mehr Informationen erhalten Sie unter dem Button "Was tun bei Ordnungsmaßnahmen in NRW?" oder kontaktieren Sie mich direkt.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.


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